Rz. 100
Der Rechtsgrundsatz, dass fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten ggü. vorsätzlichem Verhalten des Schädigers bei der Abwägung nach § 254 BGB unbeachtlich ist (vgl. Rdn 49 ff.), gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls Anlass zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen.[398] Solche Umstände hat der BGH[399] im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) angenommen, weil der Geschädigte zu seinem Schaden beigetragen hatte, indem er auf vertraglich vereinbarte Sicherungen verzichtet und vor Fälligkeit nicht an den Vertragspartner, sondern an einen Dritten gezahlt hatte. Im Übrigen kommt bei einer Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigungsvorsatz die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht.[400] Dies gilt bereits dann, wenn ein (Mit-)Täter oder Gehilfe mit zumindest direktem Vorsatz handelte. Denn die Verursachungs- und Schuldbeiträge von Mittätern oder Gehilfen sind in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen.[401]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen