Rz. 152

Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährte ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Gem. § 852 Abs. 2 BGB a.F. wurde die Verjährung, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schwebten, gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte. Hinsichtlich der Einzelheiten des alten Verjährungsrechts vgl. die 4. Auflage dieses Handbuchs (dort § 15 Rn 148 ff.).

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