Rz. 141

Der Geschäftsherr kann sich von seiner Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB befreien, indem er die Vermutung seines eigenen Verschuldens widerlegt (§ 831 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB).

 

Rz. 142

Die Anforderungen an seine Pflicht, den Verrichtungsgehilfen sorgfältig auszuwählen, zu überwachen und bei der Ausführung der Verrichtung zu leiten, richten sich nicht nach starren Regeln, sondern nach der Verkehrsanschauung und den besonderen Umständen des Einzelfalles.[549] Die Anforderungen steigen mit dem Grad der Verantwortung des Gehilfen und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit.[550]

Im Schadensfall hängt die Haftung des Geschäftsherrn nicht davon ab, dass sich gerade der Eignungsmangel des Gehilfen ausgewirkt hat, den der Geschäftsführer bei der Auswahl oder Überwachung schuldhaft nicht erkannt hat.[551]

 

Rz. 143

Lässt sich nicht feststellen, welcher Verrichtungsgehilfe den Schaden verursacht hat, so muss sich der Geschäftsherr in der Weise entlasten, dass er die sorgfältige Auswahl und Leitung aller Verrichtungsgehilfen nachweist, die als Schädiger in Betracht kommen.[552]

 

Rz. 144

Für den Inhaber eines Großbetriebs kommt ein "dezentralisierter Entlastungsbeweis" in der Weise in Betracht, dass die Auswahl und Beaufsichtigung des Personals einem sorgfältig ausgewählten und überwachten Gehilfen überlassen wird; insoweit verbleibt dem Unternehmer jedoch die Pflicht, im Rahmen seiner Oberaufsicht allgemeine Anweisungen zu erteilen.[553]

[549] BGH, NJW-RR 1996, 867, 868 = VersR 1996, 469; BGH, WM 1998, 257, 259; BGH, NJW 2003, 288, 289 f.
[550] Vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1469, 1470; BGH, NJW 2003, 288, 289 f.; OLG Köln, NJW-RR 1997, 471.
[551] BGH, NJW 1978, 1681, 1682.
[552] BGH, VersR 1971, 1020, 1021; BGH, NJW 1973, 1602, 1603.
[553] BGHZ 4, 1, 2 f.; BGH, MDR 1968, 139, 140.

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