Rz. 33
Nach den für das Gebiet der alten Bundesrepublik geltenden Normen blieb nach der Reform des Jahres 1998 einzig der Ausschluss des Erbrechts für vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelicher Kinder als rechtlicher Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bestehen. Dieses führte zu mehreren Verfahren, die schlussendlich vom EGMR entschieden wurden und zu einer Gesetzesänderung führten.
Rz. 34
Der EGMR hat in einem besonders gelagerten Fall im Urt. v. 28.5.2009 (Brauer ./. Deutschland) einen Verstoß der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung gegen Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) festgestellt.[40] Die Grundsätze dieses Urteils gelten im Kern weiter, sind allerdings zugunsten der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder durch weitere Entscheidungen ergänzt worden.[41]
Durch die Entscheidung vom 28.5.2009 hatte der EGMR festgestellt, dass Deutschland gegen die EMRK verstoßen habe, indem es einem vor dem 1.9.1949 geborenen nichtehelichen Kind jedwede Ansprüche am Nachlass seines 1998 verstorbenen Vaters versagte.
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