Rz. 51

Ist der Vater eines nichtehelichen Kindes vor dem 3.10.1990, dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer, gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, so hat dieses Kind wie bisher volles Erbrecht wie ein eheliches Kind, Artikel 235 § 1 Abs. 1 EGBGB n.F. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Recht der früheren DDR. Artikel 235 § 1 Abs. 2 EGBGB n.F. hat insofern klarstellende Funktion, als eindeutig bestimmt wird, dass auch nichteheliche Kinder, deren Vater nach dem Beitritt am 3.10.1990 gestorben ist, volles Erbrecht wie eheliche Kinder haben.

 

Rz. 52

Da die erbrechtliche Regelung der früheren DDR auch für nichteheliche Kinder galt, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, behalten diese Kinder auch nach der Wiedervereinigung ihr volles Erbrecht.[64] Für das Erbrecht des Vaters und der väterlichen Verwandten bei Tod des Kindes ist wichtig: Entscheidend ist, welchen gewöhnlichen Aufenthalt der nichteheliche Vater des Kindes (nicht der Erblasser) im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hatte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die für die vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder gemachte erbrechtliche Zäsur für zulässig erklärt.[65] Mit der unterschiedlichen Regelung für die vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder bleibt auf Jahrzehnte hinaus eine abweichende Behandlung solcher Fälle bestehen.

[64] BT-Drucks 13/4183, 13.
[65] BVerfGE 44, 1.

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