I. Definition der Vaterschaft

 

Rz. 11

Das Gesetz stellt auf den familienrechtlichen Vaterbegriff ab, andere, insbesondere soziale Vaterschaftsbegriffe sind erbrechtlich unerheblich. Bislang beschränkt sich die abstammungsrechtliche Vaterschaft auf einen Vater.[11]

Vater eines Kindes ist der Mann, der entweder

im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
die Vaterschaft anerkannt hat oder
dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist.[12]

Das Gesetz folgt einer Vermutung, dass bei einer bestehenden Ehe eine große Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Ehemannes spricht.

Das bedeutet aber auch: Ein Kind, das nach der Scheidung der Elternehe geboren wird, wird nicht mehr dem Ehemann als Vater zugerechnet – so noch das alte Recht, wenn das Kind innerhalb von 302 Tagen nach Scheidung geboren wurde.

Die biologische Abstammung eine Kindes ist für die rechtliche Vaterschaft – mit der Ausnahme der missbräuchlichen Anerkennung aus ausländerrechtlichen Gründen gem. § 1597a BGB – lediglich auf der Ebene der gerichtlichen Feststellungen erheblich.

 

Rz. 12

Terminologisch unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Vaterschaft. In §§ 1592, 1593 BGB ist einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater eines Kindes angesehen wird.

Die Regeln zur Vaterschaftsfeststellung sind zweigeteilt. Sie unterscheiden zwei Alternativen:

(1) Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem Mann verheiratet, so wird der Ehemann als Vater vermutet – dann gelten §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB.[13]

(2) Ist die Mutter nicht verheiratet, so gelten §§ 1592 Nr. 2 und 3; 1594–1598, 1600d, 1600e BGB.

Vater eines Kindes ist demnach der Mann, der entweder im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB n.F. gerichtlich festgestellt ist. Stirbt der Vater vor der Geburt des Kindes und wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt dieser ebenfalls als Vater, § 1593 BGB.

Das Gesetz verwendet eine neue Terminologie: Der Begriff Ehelichkeitsanfechtung ist beseitigt, jetzt wird einheitlich die Bezeichnung "Vaterschaftsanfechtung" verwandt.[14]

 

Rz. 13

Die Dispositionsmöglichkeiten über den Status eines Kindes: In § 1599 Abs. 2 BGB ist eine neue Möglichkeit der Beseitigung einer Vaterschaftszuordnung vorgesehen. Wurde ein Kind während des Bestehens einer Ehe, aber nach Einreichung des Scheidungsantrags geboren, wird die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter beseitigt, wenn

ein anderer Mann bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt und
der Ehemann dieser Anerkennung zustimmt.

Das Kind selbst ist an diesem Vorgang nicht beteiligt.[15]

 

Rz. 14

Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkrafttreten des KindRG vom 16.12.1997 – terminologisch nicht mehr unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, sondern lediglich danach, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht, hat dies auch Auswirkungen auf die Regeln über die Vaterschaftsvermutung.

[11] Dieses könnte sich für den Fall der Einführung von Mehrfachvaterschaften ändern, dazu Plettenberg, NZFam 2017, 889 ff.
[12] Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht, BGH NJW 1999, 1632 = FamRZ 1999, 716.
[13] Die abstammungsrechtlichen Folgen der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare sind noch nicht bewältigt, §§ 1592 Nr. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB u. V sind m.E. nicht analog für weibliche Ehegatten der gebärenden Mutter anwendbar, dazu Löhning, NZFam 2017, 643 f. Andere Länder, bspw. die Niederlande, kennen neuerdings die Abstammung von der "Mitmutter", vgl. Vinnen, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Länderbericht Niederlande, Rn 25. Die im Ausland begründete Vaterschaft eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-) Partners der Mutter aufgrund dort geltender Normen bleibt in Deutschland und damit auch für das deutsche Erbrecht regelmäßig wirksam und stellt keinen Verstoß gegen den ordre public dar, dazu BGH v. 20.4.2016, DNotZ 2016, 866. Spätere Geschlechtsumwandlungen von Elternteilen ändern an der Abstammung und den Eintragungen im Geburtenbuch nichts, BGH v. 6.9.2017, NJW 2017, 3379.
[14] Zu den Voraussetzungen, unter denen die Anfechtung der Vaterschaft dem Wohl des vertretenen Kindes entspricht, vgl. OLG Schleswig FamRZ 2003, 51; Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 480.
[15] Kritisch dazu Gaul, FamRZ 1997, 1448.

II. Vaterschaft kraft Anerkennung

 

Rz. 15

Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 15...

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