Rz. 23

Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Gericht auf Antrag der klagebefugten Person, § 1600e Abs. 1 u. 2 BGB. War beim Tod des Vaters bereits ein Antrag zur Feststellung der Vaterschaft rechtshängig, so tritt Erledigung des Verfahrens gemäß § 181 FamFG ein. Nach dem Tod des Vaters kann die Feststellung auf Antrag eines Beteiligten beim Familiengericht gemäß § 181 FamFG erfolgen.

Ein Nachlassauseinandersetzungsverbot bezüglich des Nachlasses des Vaters ist in § 2043 BGB nicht vorgesehen. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, ist streitig. Allenfalls könnte im Rahmen von § 242 BGB die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB für eine gewisse Zeit ausgeschlossen sein.

 

Rz. 24

Exhumierung des Vaters zur Klärung der Abstammung[28] – Beschluss des OLG München vom 19.1.2000, FamRZ 2001, 126:

Zitat

"Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung hat Vorrang vor der Achtung der Totenruhe; soweit zur Feststellung der Abstammung erforderlich, haben die Berechtigten der sog. Totenfürsorge daher eine Exhumierung zur Entnahme von Gewebeproben zu dulden. ... Die Ehefrau hat auch kein Recht, die Exhumierung ihres verstorbenen Ehemannes und die Entnahme von Gewebeproben zu verweigern. Zwar steht ihr als nächster Angehöriger die sog. Totenfürsorge zu, nachdem davon ausgegangen werden kann, dass der Verstorbene keine anderweitige Bestimmung getroffen hat. ... Bei der Ausübung dieses Rechts hat sie den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu beachten und darüber zu wachen, dass die Achtung der Totenruhe nicht verletzt wird. ... Einer Exhumierung stehen aber vorliegend weder der Wille des Verstorbenen noch die Achtung der Totenruhe entgegen. Das Recht des ASt. auf Klärung seiner Abstammung ist als übergeordnet zu bewerten. Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. ... Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG erfasst (vgl. BVerfG, FamRZ 1989, 255 = NJW 1989, 891; FamRZ 1997, 869 = NJW 1997, 1769)."

Eine Exhumierung zum Zwecke der Feststellung der Vaterschaft widerspricht auch im Grundsatz nicht Art. 8 EMRK.[29]

Auch in der jüngeren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung Vorrang vor dem postmortalen Persönlichkeitsrecht eingeräumt.

 

Rz. 25

Der Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde noch mit der Berufung angefochten werden.[30]

Ob eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Tode des Kindes möglich ist, bleibt umstritten.[31]

[28] Ganz anders das Beweisrecht des römischen Rechts in Glosse Testamentum nullius zu Dig. 35, 1, 83: "Filiatio non potest probari" – Die Abstammung vom Vater kann nicht bewiesen werden.
[29] EGMR FamRZ 2006, 1354.
[30] Zu Beweiserhebungsfragen vgl. Wellenhofer, NZFam 2014, 117.
[31] Dagegen Staudinger/Rauscher, § 1596 Rn 56; dafür BayObLG v. 17.7.2000, 1 ZBR 96/00, NJW-RR 2000, 1602.

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