Rz. 2

Vor Annahme der Erbschaft:

Klageabweisungsantrag als unzulässig, § 1958 BGB.
Vorgehen gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Eigenvermögen gemäß § 766 ZPO, da nach § 778 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.
Titelumschreibung nach § 727 ZPO, wenn möglich, verhindern; jedenfalls Vorbehalt aufnehmen lassen!
Bei zulässiger Klage stets Vorbehalt durch Einredeerhebung ins Urteil aufnehmen lassen! Hier ggf. anregen, dass bereits jetzt über Bestehen oder Nichtbestehen der Einrede entschieden wird (nur bei Entscheidungsreife, auch dann Ausnahmefall).

Vollstreckungsabwehrklage, §§ 785, 767 ZPO, erheben:

zunächst zwecks Verhinderung der Verwertung, § 782 ZPO, bei Erhebung der Einreden nach §§ 2014 f. BGB,
sodann erneut zwecks Aufhebung der Zwangsvollstreckung und Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, § 781 ZPO, bei endgültiger Haftungsbeschränkung,
sowie ggf. zur Aufhebung bereits erfolgter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, § 784 Abs. 2 ZPO.
Nach §§ 785, 767, 769 ZPO vorgehen mit dem Ziel, die eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO auf den Nachlass zu beschränken.

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