Rz. 2
▪ | Vor Annahme der Erbschaft:
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▪ | Titelumschreibung nach § 727 ZPO, wenn möglich, verhindern; jedenfalls Vorbehalt aufnehmen lassen! | ||||||
▪ | Bei zulässiger Klage stets Vorbehalt durch Einredeerhebung ins Urteil aufnehmen lassen! Hier ggf. anregen, dass bereits jetzt über Bestehen oder Nichtbestehen der Einrede entschieden wird (nur bei Entscheidungsreife, auch dann Ausnahmefall). | ||||||
▪ | Vollstreckungsabwehrklage, §§ 785, 767 ZPO, erheben:
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▪ | Nach §§ 785, 767, 769 ZPO vorgehen mit dem Ziel, die eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO auf den Nachlass zu beschränken. |
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