Rz. 83

Wird sowohl gegen ein Teilurteil als auch gegen ein Schlussurteil Berufung eingelegt, stellt das neue Berufungsverfahren wiederum eine eigene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 1 RVG). Der Anwalt erhält in beiden Verfahren seine Gebühren gesondert aus dem jeweiligen Wert.

 

Beispiel 40: Berufung gegen Teil- und Schlussurteil

Der Kläger klagt auf Zahlung von 20.000,00 EUR. In Höhe von 15.000,00 EUR wird der Beklagte durch Teilurteil verurteilt. Dagegen legt er Berufung ein, über die mündlich verhandelt wird. Später wird der verbliebenen Klage durch Schlussurteil ebenfalls stattgegeben. Auch dagegen legt der Beklagte Berufung ein, über die verhandelt wird.

Auch jetzt liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Jedes Berufungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Der Streitwert im ersten Berufungsverfahren belief sich auf 15.000,00 EUR; der Streitwert des zweiten Berufungsverfahrens beträgt 5.000,00 EUR.

 
I. Erstes Berufungsverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.030,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   385,78 EUR
Gesamt   2.416,18 EUR
II. Zweites Berufungsverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   534,40 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 955,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   181,49 EUR
Gesamt   1.136,69 EUR
 

Rz. 84

Ein Hauptanwendungsfall dieser Konstellation ist die Berufung gegen die Entscheidung in der Auskunftsstufe aufgrund einer Stufenklage und die spätere Berufung gegen die Entscheidung im Betragsverfahren.

 

Rz. 85

Ebenso ist ein solcher Fall bei vorherigem Erlass eines Grundurteils gegeben (das ja ebenfalls nur eine besondere Form des Teilurteils ist). Auch dann fallen die Gebühren in der Berufung gesondert an.

 

Beispiel 41: Berufung gegen Grund- und Schlussurteil

Der Kläger klagt auf Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 EUR. Das Gericht erlässt ein Grundurteil, wonach der Beklagte zu 75 % hafte. Dagegen legt der Beklagte Berufung ein, über die mündlich verhandelt wird. Der Wert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt (50 % der Klageforderung abzüglich 20 % Feststellungsabschlag). Nach Bestätigung des Urteils verurteilt das LG den Beklagten ausgehend von einem angenommenen Gesamtschaden von 15.000,00 EUR zur Zahlung von 7.500,00 EUR. Auch dagegen legt der Beklagte Berufung ein, über die verhandelt wird.

Es liegen jetzt zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Jedes Berufungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Der Streitwert im ersten Berufungsverfahren beläuft sich auf 8.000,00 EUR; der Streitwert des zweiten Berufungsverfahrens beträgt 7.500,00 EUR.

 
I. Erstes Berufungsverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   803,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.425,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   270,86 EUR
Gesamt   1.696,46 EUR
II. Zweites Berufungsverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   803,20 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   602,40 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.425,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   270,86 EUR
Gesamt   1.696,46 EUR

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