Rz. 55

Wird ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden, entsteht auch im Berufungsverfahren eine Terminsgebühr (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).

 

Beispiel 18: Berufungsverfahren mit schriftlichem Verfahren

Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Im Einverständnis der Parteien entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren.

Die 1,2-Terminsgebühr entsteht jetzt nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.030,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   385,78 EUR
Gesamt   2.416,18 EUR
 

Rz. 56

Gleiches gilt bei einem Anerkenntnisurteil (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).

 

Beispiel 19: Berufungsverfahren mit Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren

Das LG hatte die Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von 15.000,00 EUR mangels Fälligkeit abgewiesen. Der Kläger legt Berufung ein. Nachdem zwischenzeitlich Fälligkeit eingetreten ist, erkennt der Beklagte die Forderung an. Es ergeht daraufhin im schriftlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil.

Auch jetzt entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 18.

 

Rz. 57

Ergeht eine Entscheidung nach § 522 ZPO, entsteht dadurch allein keine Terminsgebühr, unabhängig davon, ob die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen oder nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird. Zwar ist im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§§ 525 Abs. 1, 128 Abs. 1 ZPO); jedoch bedarf es insoweit nicht der Zustimmung der Parteien und weder die Entscheidung nach § 522 Abs. 1 noch die nach Abs. 2 ZPO ist in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV erwähnt.[27]

 

Beispiel 20: Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR ist Berufung eingelegt worden. Das Gericht verwirft die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Da eine Zustimmung der Parteien nicht erforderlich ist und die Entscheidung nach § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch nicht erwähnt ist, fällt keine Terminsgebühr an.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.168,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   222,07 EUR
Gesamt   1.390,87 EUR
 

Rz. 58

 

Beispiel 21: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR ist Berufung eingelegt worden. Das Gericht weist die Berufung ohne mündliche Verhandlung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück.

Auch hier bedarf es nicht der Zustimmung der Parteien und ist die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht erwähnt, sodass auch hier keine Terminsgebühr entsteht.[28] Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 20.

[27] Im Ergebnis ebenso, allerdings mit der unzutreffenden Begründung, bei dem "Verfahren nach § 522 ZPO" handele es sich um ein eigenes Verfahren, das keine mündliche Verhandlung voraussetze: BGH AGS 2007, 397 = NJW 2007, 2644 = RVGreport 2007, 271; AG Zeitz NJW-Spezial 2018, 605; noch zur BRAGO: OLG Nürnberg JurBüro 2003, 249 = NJW-RR 2003, 1295.
[28] BGH AGS 2007, 397 = NJW 2007, 2644 = RVGreport 2007, 271; noch zur BRAGO: OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1295.

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