Rz. 65

Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen

bei einer erheblichen Straftat die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.[170]

Ob eine Straftat i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV erheblich ist, richtet sich maßgeblich nach ihrem Bezug zur Fahreignung des Betroffenen.[171] Der Begriff ist nicht mit "schwerwiegend" gleichzusetzen.[172] Bei dieser Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalls mit einzubeziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wenn eine Bewertung mit Punkten im FER (bis 30.4.2014 Verkehrszentralregister) erfolgt ist und der Gesetzgeber gem. § 4 StVG davon ausgeht, dass der dort geregelte, abgestufte Maßnahmenkatalog aus Verwarnungen und Nachschulungen regelmäßig geeignet und ausreichend ist, den aus punktebewerteten Verkehrsverstößen oder Straftaten entstehenden Eignungsbedenken zu begegnen. Um dieses System zu verlassen, d.h. darüber hinausgehende Ausklärungsmaßnahmen im Hinblick auf die Fahreignung gem. § 4 Abs. 1 S. 3 StVG (§ 4 Abs. 1 S. 2 a.F. StVG) zu rechtfertigen, müssen Besonderheiten den Einzelfall vom Regelfall im Sinne einer deutlich erhöhten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr abheben. Diese Gründe müssen sorgfältig abgewogen und in der Anordnung dargelegt werden.[173] Dem ist bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV durch die Verkehrsbehörde Rechnung zu tragen.

 

Rz. 66

Bedeutung im Hinblick auf seine allgemeine Eignung zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr hat ein Verhalten, das sich gegenüber Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne einer ernsthaft zu befürchtenden erhöhten Risikobereitschaft, Rücksichtslosigkeit oder dergleichen abhebt, oder wenn es hinreichend nahe legt, dass es sich bei ihm um einen besonders rücksichtslosen, die Regeln des Straßenverkehrs hartnäckig missachtenden FE-Inhaber handelt. Bringt das Verhalten gesteigerte Gleichgültigkeit und Gedankenlosigkeit gegenüber den Interessen des anderen, vielleicht auch schwächeren Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck, so ist dieses Verhalten auch Bedeutung im Hinblick auf seine allgemeine Eignung zum Führen von Fahrzeugen.[174]

[170] Koehl, SVR 2013, 8, 10.
[171] Vgl. Dauer in: Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn 30 m.w.N.
[172] Dauer in: Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn 30.
[173] Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.5.2009 – 10 B 10387/09.OVG, juris; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 StVG Rn 18 m.w.N.; VG Neustadt a.d.W, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 L 986/12.NW zfs 2013, 179; OVG NRW DAR 2011, 718.
[174] VG Neustadt a.d.W, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 L 986/12.NW, zfs 2013, 179.

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