Rz. 54
Wegen Krankheiten kann zunächst nach § 11 Abs. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angeordnet werden.[146] Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann gefordert werden, wenn dies nach Würdigung eines bereits eingeholten ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich ist. Eine ärztliche Begutachtung muss aber mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in jedem Fall vorher stattfinden, da diese den geringeren Eingriff darstellt.[147]
Zu berücksichtigen sind hierbei die Kriterien
▪ | der Anlage 4 FeV; Aufzählung nicht abschließend,[148] |
▪ | der Anlage 5 FeV, |
▪ | der Anlage 6 FeV (Sehvermögen)[149] |
▪ | der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung.[150] |
Rz. 55
Für eine Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund Erkrankung bzw. körperlicher Mängel ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Die tatsächlichen Feststellungen müssen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. "Bedenken" in diesem Sinne verlangen tatsächliche Hinweise auf Umstände, die für die Verkehrssicherheit in so hohem Maße bedeutsam sind, dass die bisher für die Eignungsbeurteilung zugrunde liegenden Tatsachen fachlich überprüft werden müssen.[151] Andererseits reicht ein bloß entfernter Verdacht eines körperlichen oder geistigen Mangels z.B. aufgrund des Alters des Betroffenen für die Tatbestandsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 FeV auch hier nicht aus.[152] So berechtigt allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen FE-Inhaber die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.[153]
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