Rz. 49

aa) Unterhaltsbedürftig im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Soweit seine eigenen Einkünfte dagegen ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht.[112] Können sich etwa minderjährige Kinder bereits aus eigenem Vermögen (z.B. aufgrund einer Erbschaft) selbst unterhalten, schulden die Eltern ihnen allenfalls den Natural-(Betreuungs-)Unterhalt (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 50

bb) Für den Anspruch des Ehegatten auf den Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a BGB (dazu unten Rdn 61 ff.) ist dessen Bedürftigkeit nicht Voraussetzung. § 1602 BGB ist auf Eheleute nicht anwendbar. Der Anspruch der Ehegatten untereinander auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags wird nicht dadurch berührt, dass sie sich aufgrund des eigenen Einkommens selbst unterhalten könnten. Möglicherweise beschränkt sich die Unterhaltspflicht dann auf die Verpflichtung zum Naturalunterhalt.[113]

 

Rz. 51

cc) Der Anspruch der Kinder auf den Barunterhalt kann über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, insbesondere bis zum Abschluss der Ausbildung, der Schule oder des Studiums. Dagegen besteht der Anspruch auf den Naturalunterhalt in der Regel nur bis zur Volljährigkeit.[114] Zu diesem Zeitpunkt endet die Pflicht zur Betreuung und Versorgung des Kindes. Ausnahmsweise kann allerdings ein Anspruch auf Naturalunterhalt auch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen.[115]

 

Rz. 52

dd) Ein Ersatzanspruch besteht auch, wenn der Unterhaltsberechtigte später, etwa infolge Arbeitslosigkeit oder Aufnahme eines Studiums, unterhaltsbedürftig wird, ab diesem Zeitpunkt.

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