Rz. 45

aa) Ein Ersatzanspruch aus § 844 BGB besteht nicht, wenn der Getötete nicht leistungsfähig gewesen wäre oder wenn die Ansprüche gegen ihn jedenfalls nicht durchsetzbar gewesen wären. In diesem Fall erleidet der Unterhaltsberechtigte keinen Schaden.[107] Ein Unterhaltsberechtigter darf aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls, was den Unterhalt betrifft, nicht besser stehen als ohne den Unfall.[108]

 

Rz. 46

bb) War der Getötete zwar zum Todeszeitpunkt (z.B. infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit) nicht leistungsfähig, wäre er es aber ohne den Unfall später geworden, besteht der Ersatzanspruch ab diesem Zeitpunkt. War der Getötete zwar zum Todeszeitpunkt leistungsfähig, wäre seine Leistungsfähigkeit aber ohne den Unfall später ganz oder teilweise entfallen (z.B. durch Krankheit oder Verlust des Arbeitsplatzes), entfällt der Ersatzanspruch ganz oder jedenfalls teilweise ab diesem Zeitpunkt. Behauptet der Schädiger derartiges, ist eine Erwerbsprognose erforderlich, wie sich das Erwerbsleben des Getöteten ohne den Unfalltod entwickelt hätte.

 

Rz. 47

cc) Die Ersatzpflicht besteht für die gesamte Zeit, für die der getötete Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig und unterhaltspflichtig gewesen wäre, also für die gesamte mutmaßliche Dauer des Lebens des Unterhaltsverpflichteten und den gesamten mutmaßlichen Zeitraum seiner Unterhaltspflicht, wäre er nicht bei dem Unfall getötet worden.[109] Ansprüche über den fiktiven Todeszeitpunkt hinaus scheiden in der Regel aus.[110]

 

Rz. 48

dd) Für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor dem Unfall – auch wenn sie ohne Unfall durchsetzbar gewesen wären – haftet der Schädiger nicht.[111]

[107] BGH, Urt. v. 23.4.1974 – VI ZR 188/72, VersR 1974, 906; OLG Bremen, Urt. v. 11.10.1988 – 1 U 79/88, FamRZ 1990,403; OLG Hamm, Urt. v. 14.3.2005 – 13 U 194/04, NZV 2006, 85.
[108] Vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 26.2.1996 – 15 W 15/96, NJWE-VHR 1996, 152; OLG Bremen, Urt. v. 11.10.1988 – 1 U 79/88, zfs 1990, 187; aber auch OLG Stuttgart, Urt. v. 27.3.1996 – 1 U 110/95, FamRZ 1996, 1177: Vollstreckungsversuche wären voraussichtlich erfolgreich gewesen; OLG Celle, Urt. v. 20.3.2003 – 14 U 188/02, NZV 2004, 307.
[109] BGH, Urt. v. 27.1.2004 – VI ZR 342/02, VersR 2004,653 = r+s 2004, 342 m. Anm. Lemcke.
[110] OLG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2000 – 1 U 31/00, VersR 2002, 1520.
[111] BGH, Urt. v. 9.3.1973 – VI ZR 119/71, VersR 1973, 620.

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