Rz. 41

Ist der Unfallhergang streitig, muss – wie im Falle der Verletzung – geklärt werden, ob der Getötete für den Unfall oder – z.B. weil er sich nicht angeschnallt hatte oder weil er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben hat – jedenfalls für seinen Tod mitverantwortlich ist.[95] Ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten müssen sich die Unterhaltsgeschädigten gemäß §§ 846, 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen; hat lediglich die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs mitgewirkt oder geht es um Ansprüche aus der Gefährdungshaftung (§ 10 StVG) und um eine Abwägung nach § 17 StVG, ist § 846 BGB entsprechend anwendbar.[96] Ist der Unterhaltsgeschädigte für den Tod des Unterhaltsverpflichteten mitverantwortlich, z.B. wegen Verschuldens oder wegen mitwirkender Betriebsgefahr, so mindert sich der Ersatzanspruch des Unterhaltsgeschädigten gegenüber dem Schädiger gemäß § 254 BGB um diesen Anteil.[97] Sind sowohl der Unterhaltsgeschädigte als auch der Unterhaltsverpflichtete für dessen Tod mitverantwortlich, so mindert sich der Ersatzanspruch des Unterhaltsgeschädigten gegenüber dem Schädiger um beide Anteile.[98] Letzteres gilt allerdings nur, wenn die Verantwortungsbeiträge der Eheleute selbstständig nebeneinander stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verantwortungsanteile der Eheleute eine Haftungseinheit bilden. Ein Mitverschulden des überlebenden Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsersatzanspruchs kann unmittelbar gem. § 254 BGB zu einer Anspruchskürzung führen, wenn z.B. die Witwe nach dem Tod ihres Ehemannes eine zumutbare und mögliche Arbeit nicht aufnimmt.[99]

[95] Vgl. z.B. OLG Hamm, Urt. v. 20.3.2000 – 6 U 184/99, r+s 2000, 458: Nichttragen eines Schutzhelms; OLG Hamm, Urt. v. 23.9.1996 – 6 U 70/94, r+s 1997, 65: Unfallbedingter Freitod.
[96] BGHZ 35, 317, 319; BGH, Urt. v. 18.11.1993 – III ZR 178/92, VersR 1994, 618; OLG Hamm, Urt. v. 18.8.2003 – 6 U 198/02, VersR 2004, 1618; MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 846 Rn 2, 6; Rüßmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 846 Rn 3.
[97] OLG Köln, Urt. v. 16.10.1990 – 15 U 46/90, VersR 1992, 894; Rüßmann, a.a.O. Rn 5.
[98] OLG Köln, Urt. v. 16.10.1990 – 15 U 46/90; a.a.O.
[99] Vgl. BGHZ 91, 357; BGH Urt. v. 26.9.2006 – VI ZR 124/05, VersR 2007, 76, dazu Ebert, jurisPR-BGHZiviIR 51/2006 Anm. 3.

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