Rz. 38

Sofern nichts Gegenteiliges angeordnet wurde, ist sowohl der Testamentsvollstrecker[70] als auch der Nachlasspfleger[71] befugt, Vorsorgevollmachten zu widerrufen, da dies in ihrer jeweiligen Verwaltungsbefugnis enthalten ist (§§ 2205, 1960 BGB).

[70] Statt vieler: Bengel/Reimann/Dietz, HdB TV, § 1 Rn 57; Strobel, ZEV 2020, 449 (453), der das Verhältnis von Testamentsvollstreckung und Vollmacht ausführlich untersucht.

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