Rz. 27

Liegt eine Vollmachtsurkunde zugunsten mehrerer Bevollmächtigter vor und wird nur die Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten widerrufen, so ist der Widerruf auf der Vollmachtsurkunde zu vermerken. Der Vollmachtgeber hat Anspruch auf Vorlage der Vollmachtsurkunde zum Zwecke der Vornahme des entsprechenden Vermerks.[40] Es besteht kein Rückgabeanspruch nach § 175 BGB, sondern nur ein Berichtigungsanspruch.[41] Das liegt daran, dass für eine Herausgabe der Vollmachtsurkunde nach § 175 BGB die Vollmacht vollständig erloschen sein muss, was bei dem Widerruf der Vollmacht ggü. einem von mehreren Bevollmächtigten nicht der Fall ist.[42]

[40] BGH, Urt. v. 29.9.1989 – XI ZR 98787, NJW 1990, 507.
[41] BeckOGK BGB/Deckenbrock, § 175 Rn 7.
[42] BeckOGK BGB/Deckenbrock, § 175 Rn 7.

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