Rz. 212

Muster 14.33: Klage auf Feststellung einer Pflichtverletzung des Vorerben

 

Muster 14.33: Klage auf Feststellung einer Pflichtverletzung des Vorerben

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

der Frau _________________________

– Klägerin –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Beklagten –

wegen Feststellung.

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch die Übereignung des Pkw Marke _________________________, amtliches Kennzeichen: _________________________, aufgrund des Kaufvertrages vom _________________________ gegen die ihn als Vorerben treffende Verpflichtung, nicht unentgeltlich über Nachlassgegenstände zu verfügen, verstoßen hat.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass eine von dem Beklagten vorgenommene, teilweise unentgeltliche Verfügung ihr Nacherbenrecht beeinträchtigt.

Die Klägerin ist alleinige Nacherbin des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Der Nacherbfall tritt mit dem Bestehen des Zweiten juristischen Staatsexamens durch die Antragstellerin ein. Vorerbe ist der Antragsgegner, ein Onkel der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 2136 BGB) befreit.

 
Beweis: Beglaubigte Abschriften
  des Testaments vom _________________________
  der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________

Zur Vorerbschaft gehörte auch der Pkw des Erblassers, ein neuwertiger _________________________, amtliches Kennzeichen _________________________.

 
Beweis: Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vom _________________________
  Zeugnis des Herrn _________________________ (Verkäufer Autohaus)

Das Fahrzeug hat derzeit einen Verkehrswert von _________________________ EUR (im Beispiel: 40.000 EUR).

 
Beweis: Kurz-Expertise des Kfz-Sachverständigen _________________________ vom _________________________ (Ermittlung des Fahrzeugwertes anhand von bekannten Daten)

Der Beklagte hat diesen Pkw in seinem Bekanntenkreis zu dem "Freundschaftspreis" von 5.000 EUR angeboten und schlussendlich am _________________________ an Herrn _________________________ verkauft. Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich auch übereignet. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein befinden sich bei Herrn _________________________, welcher das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hat.

 
Beweis:

Zeugnis des Herrn _________________________ (Käufer)

Formular-Kaufvertrag vom _________________________

Zur Rechtslage:

Der Verkauf des Pkw stellt eine gemischte Schenkung dar, da bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der von dem Antragsgegner verlangte Kaufpreis kein dem Wert des Fahrzeugs entsprechendes Entgelt darstellt. Bei einem derart groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung wie im vorliegenden Fall – verlangt wird lediglich ein Achtel des Verkehrswertes – spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Parteien des Kaufvertrages sich über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. Zu einer unentgeltlichen Verfügung ist aber auch der befreite Vorerbe nicht befugt, § 2113 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin hat ein Interesse an der begehrten Feststellung, da diese als Grundlage für ein Schadensersatzverlangen nach § 2138 Abs. 2 BGB dienen soll, das jedoch erst nach Eintritt des Nacherbfalls geltend gemacht werden kann. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass entsprechende Feststellungsklagen des Nacherben zur Vorbereitung eines späteren Schadensersatzprozesses bereits während der Dauer der Vorerbschaft zulässig sind (BGH NJW 1977, 1631, 1632; MüKo/Lieder, BGB, 9. Auflage 2022, § 2138 Rn 9; Soergel/Wegmann, BGB, 14. Auflage 2021, § 2138 Rn 6).

(Rechtsanwalt)

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