Rz. 326

Der Mutter eines im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bereits erzeugten, aber noch nicht geborenen Nacherben (nasciturus) steht nach §§ 2141, 1963 BGB ein Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zur Entbindung zu. Der Anspruch richtet sich gegen den durch den Pfleger des Kindes vertretenen Nachlass.[360]

 

Rz. 327

Die Vorschrift des § 2141 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1963 BGB.[361] Die Mutter des Kindes muss also außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten (§§ 1602, 1610 BGB). Der den Unterhalt beanspruchenden Mutter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Sie muss das Bestehen der Schwangerschaft sowie ihre eigene Bedürftigkeit nachweisen.[362]

 

Rz. 328

Entsprechend anwendbar sind die §§ 2141, 1963 BGB, wenn der Nacherbfall erst mit der Geburt des Nacherben eintritt (vgl. §§ 2101 Abs. 1, 2106 Abs. 2 S. 1 BGB).[363] Der Unterhaltsanspruch besteht erst ab dem Beginn der Schwangerschaft.[364] Er richtet sich gegen den Vorerben, der ihn aus dem Stamm der Erbschaft erfüllen kann.

 

Rz. 329

Der Anspruch kann im Wege der Einstweiligen Verfügung (§ 940 ZPO) geltend gemacht werden.[365]

Die Forderung genießt Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nach § 394 BGB besteht ein Aufrechnungsverbot.

[360] Erman/M. Schmidt, § 2141 Rn 1.
[361] MüKo/Lieder, § 2141 Rn 1; NK-BGB/Gierl, § 2141 Rn 4.
[362] Baumgärtel/Laumen/Prütting/Schmitz, § 1963 Rn 1 f.
[363] Staudinger/Avenarius, § 2141 Rn 2; MüKo/Lieder, § 2141 Rn 2; Grüneberg/Weidlich, § 2141 Rn 1.
[364] MüKo/Lieder, § 2141 Rn 2.
[365] Grüneberg/Weidlich, § 1963 Rn 3; Damrau/Tanck/Gleumes, § 1963 Rn 31.

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