Rz. 160

Sachliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO
Wer ist Kläger: Nacherbe
Wer ist Beklagter: Vorerbe(n)
Nur gegenüber dem nicht befreiten Vorerben

Zu hinterlegen sind: Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen, Inhabergrundschuldbriefe, Wechsel, Schecks, kaufmännische Orderpapiere

Ausnahme: Papiere, die zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören

Nicht zu hinterlegen sind: Banknoten, Sparbücher und Pfandscheine
Sperrvermerke für Buchforderungen des Bundes und der Länder

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