Rz. 160
▪ | Sachliche Zuständigkeit |
▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO |
▪ | Wer ist Kläger: Nacherbe |
▪ | Wer ist Beklagter: Vorerbe(n) |
▪ | Nur gegenüber dem nicht befreiten Vorerben |
▪ | Zu hinterlegen sind: Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen, Inhabergrundschuldbriefe, Wechsel, Schecks, kaufmännische Orderpapiere Ausnahme: Papiere, die zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören |
▪ | Nicht zu hinterlegen sind: Banknoten, Sparbücher und Pfandscheine |
▪ | Sperrvermerke für Buchforderungen des Bundes und der Länder |
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