Rz. 159

Die Vollstreckung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 883 ZPO.[202] Der Gerichtsvollzieher hat die Papiere wegzunehmen und an die Hinterlegungsstelle zu übergeben.

[202] NK-BGB/Gierl, § 2116 Rn 7; vgl. OLGR Celle 2002, 128.

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