Rz. 70
▪ | Sachliche Zuständigkeit | ||||||
▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO | ||||||
▪ | Wer ist Kläger: Vorerbe | ||||||
▪ | Wer ist Beklagter: Nacherbe | ||||||
▪ | Bei Grundstücken: grundbuchmäßige Bezeichnung | ||||||
▪ | Ist der Vorerbe befreit oder nicht befreit? | ||||||
▪ | Verfügungen des nicht befreiten Vorerben:
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▪ | Verfügungen des befreiten Vorerben:
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▪ | Verpflichtungsgeschäfte, die auf Eingehung einer genehmigungspflichtigen Verfügung gerichtet sind | ||||||
▪ | Zustimmungsbedürftige Verfügung entspricht Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung | ||||||
▪ | Vorkehrungen gegen missbräuchliche Kreditverwendung sind getroffen | ||||||
▪ | Vorgerichtliche Aufforderung, bei Grundstücken unter Übernahme der Beurkundungskosten |
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