Rz. 70

Sachliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO
Wer ist Kläger: Vorerbe
Wer ist Beklagter: Nacherbe
Bei Grundstücken: grundbuchmäßige Bezeichnung
Ist der Vorerbe befreit oder nicht befreit?

Verfügungen des nicht befreiten Vorerben:

über Grundstücke
bei Unentgeltlichkeit, soweit die Verfügung ausnahmsweise einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht
wenn die Zustimmungsbedürftigkeit vom Nacherben behauptet wird

Verfügungen des befreiten Vorerben:

über Grundstücke nur, wenn bei der Grundbucheintragung Probleme auftreten oder der Vertragspartner des Vorerben dies fordert
bei Unentgeltlichkeit, soweit die Verfügung ausnahmsweise einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht
wenn die Zustimmungsbedürftigkeit vom Nacherben behauptet wird
Verpflichtungsgeschäfte, die auf Eingehung einer genehmigungspflichtigen Verfügung gerichtet sind
Zustimmungsbedürftige Verfügung entspricht Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung
Vorkehrungen gegen missbräuchliche Kreditverwendung sind getroffen
Vorgerichtliche Aufforderung, bei Grundstücken unter Übernahme der Beurkundungskosten

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