Rz. 216

Abwendungsbefugnis: Die gerichtliche Verwaltung dauert bis zum Nacherbfall. Sie ist jedoch aufzuheben, wenn die Sicherheitsleistung erbracht wird, § 2128 Abs. 2 i.V.m. § 1052 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 217

Grundbucheintragung: Um einen gutgläubigen Erwerb eines Dritten von dem nicht mehr verfügungsbefugten Vorerben zu verhindern (§§ 2129 Abs. 2, 892 Abs. 1 S. 2 BGB), ist die Eintragung der gerichtlichen Verwaltung in das Grundbuch erforderlich. Eine Eintragung von Amts wegen erfolgt nicht, vielmehr ist ein entsprechender Antrag des Verwalters oder des Nacherben erforderlich (Grundbuchberichtigung, §§ 13, 22 GBO). Möglich ist auch, aufgrund eines Antrags des Nacherben, ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts (§ 38 GBO).

Keinen vollkommenen Schutz kann in diesem Zusammenhang der von Amts wegen einzutragende Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) bieten, denn Verfügungen des Vorerben sind nach § 2113 Abs. 1 BGB zumindest bis zum Eintritt des Nacherbfalls wirksam.

 

Rz. 218

Erbschein: Der Erbschein des Vorerben schützt einen gutgläubigen Dritten nicht, da die Entziehung der Verwaltung nicht zu den im Erbschein aufzuführenden Beschränkungen (§§ 2365, 2366 BGB) gehört,[245] sich mithin auf deren Nichtvorhandensein kein guter Glaube stützen kann.

[245] Staudinger/Avenarius, § 2129 Rn 9.

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