Rz. 110
Sonstige Verwendungen kann der Vorerbe schließlich gem. § 2125 Abs. 1 BGB nur unter den engeren Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 f. BGB) ersetzt verlangen. Dazu gehören zum einen Verwendungen, die nicht dem Erhalt, sondern der Veränderung des Nachlasses dienen, zum anderen Verwendungen, die nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung als unzweckmäßig anzusehen sind und daher nicht unter § 2124 Abs. 2 BGB fallen.[147]
Rz. 111
Beispiele für sonstige Verwendungen
Betriebserweiterungen größeren Umfangs, Luxusanschaffungen, Kosten eines unnötigen Prozesses.[148]
Rz. 112
Voraussetzung für den Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag ist zum einen, dass der Vorerbe die Aufwendungen für erforderlich halten durfte (§§ 683, 670 BGB), zum anderen, dass der verfolgte Zweck dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Nacherben entspricht (§ 683 BGB). Sind Verwendungen im Einverständnis mit dem Nacherben gemacht worden, darf sie der Vorerbe immer als erforderlich ansehen.[149] Sofern der Nacherbe die Aufwendungen genehmigt, steht dem Vorerben ebenfalls voller Ersatz zu (§ 684 S. 2 BGB). Im Übrigen hat es mit einem Bereicherungsanspruch sein Bewenden (§ 684 S. 1 BGB).
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