Rz. 236

Sachliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit: §§ 771 Abs. 1, 802 ZPO
Wer ist Kläger: Nacherbe
Wer ist Beklagter: Gläubiger des Vorerben
Vollstreckungsmaßnahme zur Beitreibung von Geldforderungen
Nur gegen Zwangsverfügungen, nicht gegen Pfändungen, Bestellung einer Zwangshypothek, Zwangsverwaltung oder Anordnung der Zwangsversteigerung
Vollstreckung erfolgt ausschließlich wegen persönlicher Verbindlichkeiten des Vorerben, d.h. nicht wegen Nachlassverbindlichkeiten (Von dem Vorerben für den Nachlass eingegangene Verbindlichkeit?)
Vollstreckung erfolgt nicht aufgrund eines an einem Nachlassgegenstand wirksam bestellten Rechts
Vollstreckung erfolgt in den Stamm der Vorerbschaft (Nutzungen stehen dem Vorerben zu)
Zusätzlich Klage auf Sicherheitsleistung (siehe Rdn 189 ff.) gegen den Vorerben?

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