Rz. 236
▪ | Sachliche Zuständigkeit |
▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 771 Abs. 1, 802 ZPO |
▪ | Wer ist Kläger: Nacherbe |
▪ | Wer ist Beklagter: Gläubiger des Vorerben |
▪ | Vollstreckungsmaßnahme zur Beitreibung von Geldforderungen |
▪ | Nur gegen Zwangsverfügungen, nicht gegen Pfändungen, Bestellung einer Zwangshypothek, Zwangsverwaltung oder Anordnung der Zwangsversteigerung |
▪ | Vollstreckung erfolgt ausschließlich wegen persönlicher Verbindlichkeiten des Vorerben, d.h. nicht wegen Nachlassverbindlichkeiten (Von dem Vorerben für den Nachlass eingegangene Verbindlichkeit?) |
▪ | Vollstreckung erfolgt nicht aufgrund eines an einem Nachlassgegenstand wirksam bestellten Rechts |
▪ | Vollstreckung erfolgt in den Stamm der Vorerbschaft (Nutzungen stehen dem Vorerben zu) |
▪ | Zusätzlich Klage auf Sicherheitsleistung (siehe Rdn 189 ff.) gegen den Vorerben? |
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