Rz. 19

Sofern Grundstücke in den Nachlass fallen und der Antragsgegner als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist, bietet sich nach Zustellung der Hauptsacheklage die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks[18] an (siehe auch § 10 Rdn 180 ff.). Dessen Vorteil ist ein schneller Rechtsschutz, der an keine weiteren materiellen Voraussetzungen geknüpft ist.

Eine weitere Handlungsalternative stellt die Eintragung eines Widerspruchs (§§ 899, 894 BGB) im Wege der einstweiligen Verfügung dar. Hier ist lediglich der Verfügungsanspruch – also der materielle Anspruch –, nicht aber der Verfügungsgrund – also die Gefährdung eines Rechts des Antragstellers – glaubhaft zu machen, § 899 Abs. 2 S. 2 BGB. Letzterer ergibt sich bereits aus der jederzeitigen Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB.

Weiterführend zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes bei Feststellungsklagen siehe § 9 Rdn 229 ff.

[18] Dazu eingehend: Krug, ZEV 1999, 161.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge