Rz. 234

Der Nacherbe kann sich gegen Veräußerung und Überweisung mit der Drittwiderspruchsklage (§§ 773 S. 2, 771 ZPO) wehren. Bei den soeben aufgezählten Vollstreckungsmaßnahmen, die keine Verfügungen darstellen, kann er während der Zeit der Vorerbschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2128 BGB (vgl. Rdn 213 ff.) von dem Vorerben Sicherheitsleistung verlangen.[261] Ein Vorgehen gegen die Gläubiger des Vorerben ist insoweit erst nach dem Eintritt des Nacherbfalls möglich.

 

Rz. 235

 

Hinweis

Die Gläubiger benötigen zur Vollstreckung gegen den Vorerben keinen Duldungstitel gegen den Nacherben.[262] Um einer Drittwiderspruchsklage den Boden zu entziehen, kann es im Einzelfall aber sinnvoll sein, in dem Prozess gegen den Vorerben den Nacherben mit zu verklagen. Der Klageantrag ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu richten.

[261] Grüneberg/Weidlich, § 2115 Rn 4 a.E.
[262] MüKo/Lieder, § 2115 Rn 4 m.w.N.

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