Rz. 147

Vor- und Nacherbe können den Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans im Klagewege durchsetzen. Der Klageantrag ist auf Zustimmung zu einem bestimmten Plan zu richten.[190]

Da der Wirtschaftsplan im Prozess gegebenenfalls der Überprüfung durch einen Sachverständigen standhalten muss, sind für dessen Aufstellung hinreichende Fachkenntnisse erforderlich. Soweit diese beim Vorerben nicht vorhanden sind, sollte die Unterstützung des zuständigen staatlichen Forstamtes in Anspruch genommen werden.

Die Vollstreckung des auf Zustimmung zu einem konkreten Wirtschaftsplan lautenden Urteils erfolgt nach § 894 ZPO (Fiktion der Zustimmung mit Eintritt der Rechtskraft).

[190] Zu der dem § 2123 BGB entsprechenden Regelung in § 1038 BGB: MüKo/Pohlmann, § 1038 Rn 4; Grüneberg/Herrler, § 1038 Rn 1.

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