Rz. 140

Zuständigkeit: Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 410 Nr. 2 FamFG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, § 411 Abs. 2 S. 1 FamFG. Durch ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann auch die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden, § 411 Abs. 2 S. 2 FamFG.

 

Rz. 141

Vorlageanspruch: Der Vorerbe ist gem. § 809 BGB verpflichtet, die zum Nachlass gehörenden Sachen dem vom Gericht bestellten Sachverständigen vorzulegen bzw. deren Besichtigung zu gestatten.

Der Vorlageanspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.[187]

Die Zwangsvollstreckung des Vorlageanspruchs richtet sich nach § 883 ZPO,[188] wird also wie bei einem Herausgabeanspruch durchgeführt, obwohl es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

 

Rz. 142

Kosten: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, hier also der Nacherbe.

Zur Höhe der Gerichtskosten: § 34 i.V.m. KV 15212 GNotKG.

[188] OLG Hamm NJW 1974, 653; OLG Köln NJW-RR 1988, 1210; MüKo-ZPO/Gruber, § 883 Rn 13 m.w.N.; Grüneberg/Sprau, § 809 Rn 13; a.A. MüKo/Habersack, § 809 Rn 17: Vollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO.

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