Rz. 18

Eine weitere Möglichkeit stellt die Beantragung einer Sicherungsverfügung (§ 940 ZPO) dar, welche dem Antragsgegner untersagt, über den Nachlass bis zur Entscheidung über eine Hauptsacheklage zu verfügen (Verfügungsverbot[17]). Dies vermag allerdings einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte nicht zu verhindern, §§ 136, 135 Abs. 2 BGB. Weitergehende Sicherheit schafft die Anordnung einer Sequestration bezüglich des Nachlasses, die jedoch erhebliche Verwaltungskosten nach sich ziehen kann.

[17] Vgl. Crückeberg, § 2 Rn 14, 12.

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