Rz. 275

Sachliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO

Nur gegen den nicht befreiten Vorerben

(Befreiter Vorerbe siehe Rdn 278 ff.)

Fallgruppe 1:

Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben für die Verwaltung der Vorerbschaft, §§ 2113, 21162119 BGB
Haftungsmaßstab: einfache Fahrlässigkeit genügt

Fallgruppe 2:

Kein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben für die Verwaltung der Vorerbschaft, allgemein schlechte Verwaltung
Kriterien: Strenger Maßstab, Substanzerhaltungsinteresse des Nacherben ist zu berücksichtigen; maßgebend sind wirtschaftliche Gesichtspunkte, es ist auf das Gesamtergebnis der Verwaltung abzustellen.
Haftungsmaßstab: Eigenübliche Sorgfalt, § 2131 BGB

Fallgruppe 3:

Verschlechterung/außergewöhnliche Abnutzung eines Erbschaftsgegenstandes, § 2132 BGB
Haftungsmaßstab: Eigenübliche Sorgfalt, § 2131 BGB

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