Rz. 163
Für Buchforderungen gegen den Bund und die Länder sieht § 2118 BGB eine eigene Sicherungsmöglichkeit vor: Auf ein entsprechendes Verlangen des Nacherben hat der Vorerbe einen Sperrvermerk in das Schuldbuch eintragen zu lassen, wonach er über die Forderung nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
Auch hier wird mit der Eintragung die Verfügungsbeschränkung des Vorerben wirksam (vgl. § 399 BGB). Eine Verfügung ohne Zustimmung des Nacherben ist wirkungslos. Eine Verpflichtung des Nacherben zur Einwilligung in eine Verfügung besteht wiederum unter den Voraussetzungen des § 2120 BGB (vgl. Rdn 56 ff.).
Rz. 164
Zu beachten ist, dass sich die Sperrwirkung nur auf den Stamm der Forderung bezieht. Demgegenüber stehen die Zinsen dem Vorerben als Nutzungen der Erbschaft zu.[203]
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