Rz. 145

Gehört ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Anlage zu der Erbschaft, kann sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zur Vermeidung von Streitigkeiten, ob der Vorerbe die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält, nach § 2123 BGB die Aufstellung eines Wirtschaftsplans verlangen.

Der Wirtschaftsplan ist für die Parteien bindend. Nur bei erheblichen Veränderungen kann jede Seite die Änderung des Plans verlangen (§ 2123 Abs. 1 S. 2 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage).

Die Einhaltung des Plans kann im Klageweg erzwungen werden, bei schuldhaften Verstößen ist der Vorerbe nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.[189]

 

Rz. 146

 

Hinweis

Befreiungsmöglichkeit: Der Erblasser kann den Vorerben von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans befreien, vgl. § 2136 BGB.

[189] Zu der dem § 2123 BGB entsprechenden Regelung in § 1038 BGB: MüKo/Pohlmann, § 1038 Rn 6.

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