Rz. 17

Ob eine einstweilige Verfügung eine Feststellung – hier: die Feststellung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge – zum Inhalt haben kann, ist streitig.

Gegen die Zulässigkeit wird insbesondere eingewandt, eine Verfügung mit feststellendem Inhalt nehme die Hauptsache vorweg, was im vorläufigen Rechtschutz unstatthaft sei. Eine entsprechende Verfügung könne auch nicht vollstreckt werden und wegen ihres vorläufigen Charakters ein Rechtsverhältnis nicht abschließend regeln.[15]

Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur bejaht demgegenüber die Zulässigkeit einer Verfügung mit feststellendem Inhalt.[16] Grundsätzlich muss der Antragsteller beim Verfügungsgrund die bessere Berechtigung haben als der Antragsgegner. Ein Verfügungsgrund kann angenommen werden, wenn allein durch das Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung die Gefahr eines unverhältnismäßig schweren Nachteils bestehen würde, der für den Antragsteller unzumutbar wäre.

Allerdings ist eine vorläufige feststellende Verfügung nicht vollstreckbar. Es besteht auch keine Bindung für den Hauptsache-Rechtsstreit. Im Ergebnis ist der Antragsteller somit darauf angewiesen, dass der Antragsgegner sich an die Verfügung hält. Aus diesem Grund wird ein Rechtschutzbedürfnis für eine feststellende Verfügung von manchen Gerichten nur dann angenommen, wenn der Antragsgegner zuvor erklärt hat, er werde sich an eine Feststellungsverfügung halten.

Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, §§ 937, 943, 942 ZPO.

[15] KG WRP 1996, 556; LAG Rheinland-Pfalz BB 1997, 643.
[16] Vogg, NJW 1993, 1357 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, § 935 Rn 2.

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