a) Feststellungsverfügung

 

Rz. 17

Ob eine einstweilige Verfügung eine Feststellung – hier: die Feststellung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge – zum Inhalt haben kann, ist streitig.

Gegen die Zulässigkeit wird insbesondere eingewandt, eine Verfügung mit feststellendem Inhalt nehme die Hauptsache vorweg, was im vorläufigen Rechtschutz unstatthaft sei. Eine entsprechende Verfügung könne auch nicht vollstreckt werden und wegen ihres vorläufigen Charakters ein Rechtsverhältnis nicht abschließend regeln.[15]

Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur bejaht demgegenüber die Zulässigkeit einer Verfügung mit feststellendem Inhalt.[16] Grundsätzlich muss der Antragsteller beim Verfügungsgrund die bessere Berechtigung haben als der Antragsgegner. Ein Verfügungsgrund kann angenommen werden, wenn allein durch das Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung die Gefahr eines unverhältnismäßig schweren Nachteils bestehen würde, der für den Antragsteller unzumutbar wäre.

Allerdings ist eine vorläufige feststellende Verfügung nicht vollstreckbar. Es besteht auch keine Bindung für den Hauptsache-Rechtsstreit. Im Ergebnis ist der Antragsteller somit darauf angewiesen, dass der Antragsgegner sich an die Verfügung hält. Aus diesem Grund wird ein Rechtschutzbedürfnis für eine feststellende Verfügung von manchen Gerichten nur dann angenommen, wenn der Antragsgegner zuvor erklärt hat, er werde sich an eine Feststellungsverfügung halten.

Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, §§ 937, 943, 942 ZPO.

[15] KG WRP 1996, 556; LAG Rheinland-Pfalz BB 1997, 643.
[16] Vogg, NJW 1993, 1357 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, § 935 Rn 2.

b) Sicherungsverfügung

 

Rz. 18

Eine weitere Möglichkeit stellt die Beantragung einer Sicherungsverfügung (§ 940 ZPO) dar, welche dem Antragsgegner untersagt, über den Nachlass bis zur Entscheidung über eine Hauptsacheklage zu verfügen (Verfügungsverbot[17]). Dies vermag allerdings einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte nicht zu verhindern, §§ 136, 135 Abs. 2 BGB. Weitergehende Sicherheit schafft die Anordnung einer Sequestration bezüglich des Nachlasses, die jedoch erhebliche Verwaltungskosten nach sich ziehen kann.

[17] Vgl. Crückeberg, § 2 Rn 14, 12.

c) Rechtshängigkeitsvermerk/Widerspruch

 

Rz. 19

Sofern Grundstücke in den Nachlass fallen und der Antragsgegner als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist, bietet sich nach Zustellung der Hauptsacheklage die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks[18] an (siehe auch § 10 Rdn 180 ff.). Dessen Vorteil ist ein schneller Rechtsschutz, der an keine weiteren materiellen Voraussetzungen geknüpft ist.

Eine weitere Handlungsalternative stellt die Eintragung eines Widerspruchs (§§ 899, 894 BGB) im Wege der einstweiligen Verfügung dar. Hier ist lediglich der Verfügungsanspruch – also der materielle Anspruch –, nicht aber der Verfügungsgrund – also die Gefährdung eines Rechts des Antragstellers – glaubhaft zu machen, § 899 Abs. 2 S. 2 BGB. Letzterer ergibt sich bereits aus der jederzeitigen Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB.

Weiterführend zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes bei Feststellungsklagen siehe § 9 Rdn 229 ff.

[18] Dazu eingehend: Krug, ZEV 1999, 161.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge