1. Überblick

 

Rz. 37

Soweit nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt wird (§ 95 Abs. 1 FamFG), gilt Vorbem. 3.3.3 S. 1 Nr. 1 VV. Wird nach den Vorschriften des FamFG vollstreckt, gilt Vorbem. 3.3.3 S. 1 Nr. 2 VV. Es findet in beiden Fällen Teil 3 Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 VV auf die Vollstreckung Anwendung. Es gelten also in beiden Fällen die Nrn. 3309, 3310 VV.

2. Verfahrensgebühr

 

Rz. 38

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt in der Vollstreckung zunächst einmal nach Nr. 3309 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht bereits mit Auftragserteilung.

 

Beispiel 31: Einfacher Vollstreckungsauftrag

Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen rückständiger Unterhaltsforderungen in Höhe von 1.860,00 EUR durchzuführen.

Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   45,00 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,00 EUR
  Zwischensumme 54,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   10,26 EUR
Gesamt   64,26 EUR
 

Beispiel 32: Vollstreckung einer Umgangsregelung

Das Gericht erlässt eine Regelung zum Umgang. Die Kindesmutter hält sich nicht daran, so dass ein Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter eingeleitet wird.

Es entsteht nach Vorbem. 3.3.3 Nr. 2 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der Hauptsache, hier also in der Regel nach 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   60,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   12,06 EUR
  Zwischensumme 72,36 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   13,75 EUR
Gesamt   86,11 EUR
 

Rz. 39

Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.

 

Beispiel 33: Einfacher Vollstreckungsauftrag; vorzeitige Beendigung

Wie Beispiel 31. Bevor der Anwalt den Vollstreckungsauftrag erteilt, zahlt der Schuldner, so dass sich die Sache erledigt.

Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist in der Vollstreckung nicht vorgesehen. Der Anwalt erhält auch hier eine 0,3-Verfahrensgebühr wie in Beispiel 31.

 

Rz. 40

Bei Minimalforderungen kann der Mindestbetrag einer Gebühr nach § 13 Abs. 2 RVG in Höhe von 15,00 EUR zu beachten sein.

 

Beispiel 34: Einfacher Vollstreckungsauftrag; Mindestgebühr

Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung in Höhe von 150,00 EUR durchzuführen.

0,3 einer vollen Gebühr würden sich auf 13,50 EUR belaufen. Daher ist nach § 13 Abs. 2 RVG der Mindestbetrag in Höhe von 15,00 EUR anzusetzen.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   15,00 EUR
  (Wert: 150,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   3,00 EUR
  Zwischensumme 18,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,42 EUR
Gesamt   21,42 EUR
 

Rz. 41

Müssen zur Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme oder während der Vollstreckung Auskünfte eingeholt werden, z.B. beim Einwohnermeldeamt, beim Gewerbeamt, beim Grundbuchamt oder beim Handelsregister, so werden diese Tätigkeiten mit der Verfahrensgebühr abgegolten und lösen keine gesonderte Vergütung aus.[18]

 

Beispiel 35: Vollstreckungsauftrag mit Einwohnermeldeamtsanfrage

Vor Einleitung der Vollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 150,00 EUR soll der Anwalt eine Einwohnermeldeamtsanfrage stellen, um die aktuelle Adresse des Schuldners in Erfahrung zu bringen.

Das Einholen der Einwohnermeldeamtsanfrage zählt mit zur Vollstreckungsangelegenheit und löst keine gesonderte Vergütung aus.[19] Es bleibt bei der Verfahrensgebühr.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 34.

 

Rz. 42

Da die Verfahrensgebühr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV), erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr auch dann schon, wenn er nur eine Vollstreckung androht.[20]

 

Beispiel 36: Bloße Vollstreckungsandrohung

Der Anwalt ist von der Ehefrau beauftragt, dem Ehemann die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 3.000,00 EUR anzudrohen. Hierauf zahlt der Ehemann.

Bereits die Vollstreckungsandrohung löst die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus. Diese Gebühr ist auch nach § 788 ZPO zu erstatten.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   60,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   12,06 EUR
  Zwischensumme 72,36 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   13,75 EUR
Gesamt   86,11 EUR
 

Rz. 43

Wird der Schuldner "außergerichtlich" zur Zahlung aufgefordert, liegt allerdings schon ein vollstreckbarer Titel vor, dann handelt es sich nicht um eine außergerichtliche Vertretung nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV, sondern bereits um eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit, die folglich nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV abgegolten wird.

 

Beispiel 37: Zahlungsaufforderung aus vollstreckbarem Titel

In einer notariellen Urkunde hatte...

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