Rz. 5
Die Gegenstandswerte in der Vollstreckung richten sich nicht nach dem GKG oder FamGKG. Weder das GKG noch das FamGKG sehen entsprechende Wertvorschriften vor, da sich die Gerichtsgebühren in Vollstreckungsverfahren nicht nach dem Verfahrenswert richten. Es sind vielmehr Festgebühren oder gar keine Gebühren vorgesehen. Daher sind in § 25 RVG für die Anwaltsgebühren gesonderte Wertvorschriften für die Vollstreckung geregelt. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung gilt § 31b RVG.
Rz. 6
Die Festsetzung eines Verfahrenswerts nach den §§ 55 ff. FamGKG ist in diesen Verfahren daher nicht zulässig.[1]
Rz. 7
Setzt das Gericht in diesen Fällen dennoch von Amts wegen einen Verfahrenswert fest, ist eine solche Festsetzung gegenstandslos und entfaltet auch keine Wirkung für die Anwaltsgebühren.[2]
Rz. 8
Auf eine Beschwerde nach § 59 FamGKG ist der dahin gehende Rechtsschein aufzuheben[3]
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