Rz. 5

Die Gegenstandswerte in der Vollstreckung richten sich nicht nach dem GKG oder FamGKG. Weder das GKG noch das FamGKG sehen entsprechende Wertvorschriften vor, da sich die Gerichtsgebühren in Vollstreckungsverfahren nicht nach dem Verfahrenswert richten. Es sind vielmehr Festgebühren oder gar keine Gebühren vorgesehen. Daher sind in § 25 RVG für die Anwaltsgebühren gesonderte Wertvorschriften für die Vollstreckung geregelt. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung gilt § 31b RVG.

 

Rz. 6

Die Festsetzung eines Verfahrenswerts nach den §§ 55 ff. FamGKG ist in diesen Verfahren daher nicht zulässig.[1]

 

Rz. 7

Setzt das Gericht in diesen Fällen dennoch von Amts wegen einen Verfahrenswert fest, ist eine solche Festsetzung gegenstandslos und entfaltet auch keine Wirkung für die Anwaltsgebühren.[2]

 

Rz. 8

Auf eine Beschwerde nach § 59 FamGKG ist der dahin gehende Rechtsschein aufzuheben[3]

[1] OLG Frankfurt AGS 2017, 284 = FuR 2016, 179; OLG Naumburg AGS 2015, 523; zur vergleichbaren Lage im Verwaltungsrecht siehe auch VG München, Beschl. v. 24.2.2017 – M 5 V 16.5324; Bayerischer VGH AGS 2015, 131 = RVGreport 2015, 156.
[2] OLG Karlsruhe AGS 2009, 401 = OLGR 2009, 453 = MDR 2009, 587 = JurBüro 2009, 314 = NJW-RR 2009, 1366; Bayerischer VGH AGS 2015, 131 = RVGreport 2015, 156; AGS 2017, 139 = NJW-Spezial 2017, 221.
[3] Bayerischer VGH AGS 2015, 131 = RVGreport 2015, 156; AGS 2017, 139 = NJW-Spezial 2017, 221; a.A. OLG Karlsruhe AGS 2009, 401 = OLGR 2009, 453 = MDR 2009, 587 = JurBüro 2009, 314 = NJW-RR 2009, 1366, wonach mangels Bindung noch nicht einmal die Beschwerde zulässig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge