Rz. 64

Möglich ist auch eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV, wenn im Vollstreckungsverfahren eine Einigung über die Hauptsache getroffen wird. Angesichts dessen, dass die Forderung bereits tituliert ist, wird ein Streit oder eine Ungewissheit insoweit allerdings seltener vorkommen.

 

Rz. 65

Die Höhe der Einigungsgebühr wiederum hängt davon ab, ob die Hauptsache anhängig ist und gegebenenfalls in welcher Instanz.

 

Beispiel 50: Vollstreckung einer Umgangsregelung mit Termin und Einigung

Das Gericht erlässt eine Regelung zum Umgang. Die Kindesmutter hält sich nicht daran, so dass ein Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter eingeleitet wird. Es kommt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem FamG, in dem sich die Beteiligten über eine neue Umgangsregelung einigen. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR fest.

Es entsteht jetzt zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, und zwar in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV), da die Sache gerichtlich anhängig ist.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   60,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV   60,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 341,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   64,90 EUR
Gesamt   406,50 EUR
 

Rz. 66

Ist die Hauptsache nicht anhängig, entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr.

 

Beispiel 51: Vollstreckungsandrohung mit Einigung über Hauptsache

Der Antragsgegner ist zur Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen verpflichtet worden (Wert: 3.000,00 EUR). Da er diese nach Auffassung der Ehefrau nicht vollständig erteilt hat, droht deren Anwalt die Vollstreckung an. Daraufhin wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Ehemann der Ehefrau bestimmte Unterlagen herausgibt und damit der Auskunftsanspruch erledigt ist.

Der Anwalt der Ehefrau erhält jetzt eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV aus dem vollen Wert. Da die Vollstreckung noch nicht anhängig ist, entsteht die Einigungsgebühr zu einem Satz von 1,5.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   60,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   301,50 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,54 EUR
Gesamt   454,34 EUR
 

Beispiel 52: Vollstreckung mit Einigung über Hauptsache

Wie vorheriges Beispiel 51; jedoch war bereits ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet worden.

Da die Vollstreckung bereits anhängig war, entsteht die Einigungsgebühr zu einem Satz von 1,0.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   60,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
 

Rz. 67

Möglich ist auch hier ein Mehrwert, der mit einer Gebühr von 1,5 zu bewerten ist.

 

Beispiel 53: Vollstreckungsauftrag mit Einigung über nicht anhängigen Mehrwert

Die zugewinnausgleichsberechtigte Ehefrau hat einen Beschluss gegen den Ehemann erwirkt, wonach dieser verpflichtet worden ist, Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen zu erteilen. Der Wert des Auskunftsverlangens ist ausgehend von den Vorstellungen der Ehefrau in Höhe von 25.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden. Da der Ehemann keine Auskunft erteilt, leitet der Anwalt der Ehefrau ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dort kommt es zu einer Einigung, wonach der Ehemann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR zahlt und damit auch die Auskunftsansprüche erledigt sind.

Angefallen ist zunächst eine 0,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 5.000,00 EUR. Infolge des Mehrwerts hat sich die Gebühr auf 0,3 aus 25.000,00 EUR erhöht (die Auskunft ist wirtschaftlich in der Leistung enthalten, siehe auch § 38 FamGKG). Die Einigungsgebühr entsteht zu 1,5, da der Zugewinnausgleichsanspruch weder anhängig noch Gegenstand der Vollstreckung war.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   236,40 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   1.182,00 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.438,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   273,30 EUR
Gesamt   1.711,70 EUR
 

Beispiel 54: Vollstreckungsauftrag mit Einigung über anhängigen Mehrwert

Wie vorangegangenes Beispiel 53; jedoch hatte die Ehefrau einen Stufenantrag eingereicht und zunächst in erster Stufe einen Teilbeschluss auf Auskunft erwirkt, aus dem sie vollstreckt.

Jetzt entsteht die Einigungsgebühr nur zu 1,0, da der Zahlungsanspruch bereits anhängig ist.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   236,40 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   788,00 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.044,40 EUR  
4. 19 % Umsatzs...

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