Rz. 68

Gegenstand eines beschränkten Pflichtteilsverzichts kann darüber hinaus auch die Festlegung eines bestimmten Bewertungsverfahrens für den Pflichtteil sein, etwa – auch insoweit wieder im Zusammenhang mit einer Unternehmensbewertung – die Vereinbarung, dass eine Gesellschaftsbeteiligung nur zum Buchwert anzusetzen ist. Zwar verbietet § 2311 Abs. 2 BGB die Festlegung des Bewertungssystems durch den Erblasser, der also einseitig eine für den Erben günstigere Bewertungsmethode nicht festlegen könnte. Eine übereinstimmende Gestaltung im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts stellt sich aber als möglich dar.[75] Hier könnten auch abweichende Ermittlungsverfahren, etwa 30-prozentiger Abschlag vom Verkehrswert, vereinbart werden. Zahlreiche weitere Regelungsinhalte sind hier denkbar, so etwa auch ein Verweis auf die steuerlich angewendeten Bewertungsverfahren. Im Ergebnis ist auf Eindeutigkeit Wert zu legen.

[75] Nieder/Kössinger, § 19 Rn 12.

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