Rz. 64

Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch den Anspruch auf den Ausgleichspflichtteil nach § 2316 BGB, der auch durch die lebzeitige Zuwendung entstehen kann, unberührt lässt. Das ist die Folge der Überlegung, dass es sich bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch um eine besondere Form des Pflichtteilsanspruchs handelt. Andererseits erfasst der Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche auch dessen so genannte richtungsbewegliche Alternative (§ 2329 BGB: gegen den Beschenkten gerichtet).[73]

 

Rz. 65

Nur noch gelegentlich wird darauf hingewiesen, die Zulässigkeit eines Verzichts auf künftige Pflichtteilsergänzungsansprüche sei höchstrichterlich nicht gesichert. Diese Auffassung stellt sich allerdings als übervorsichtig dar, denn man kann das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu diesem Punkt auch dahin gehend interpretieren, dass niemand ernsthaft an der Zulässigkeit derartiger Verzichtsverträge zweifelt. Das wird insbesondere damit begründet, dass im Prinzip nur auf eine Geldforderung verzichtet wird, und zwar insoweit, als das betreffende Objekt für die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs herangezogen wird.[74]

[73] MüKo/Wegerhoff, § 2346 Rn 21.
[74] Fette, NJW 1970, 743; Weyrich, DNotZ 1986, 5.

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