Rz. 9

 

Beispiel 14.1

F wurde am 12.1.1989 durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt. Ein Feststellungsurteil vom 6.5.1990 sichert dem F Anspruch auf Ersatz ihm entstehender künftiger Verdienstausfallschäden.

F arbeitet mittlerweile wieder. Er erhält sein Gehalt jeweils am 15. des laufenden Monates (= arbeitsvertraglicher Fälligkeitstermin) ausgezahlt.

F hat unfallbedingt einen Minderverdienst, der Schaden entsteht Monat für Monat zum gleichen Tag (Gehaltszahlung). Diesen Schaden hat F bislang nicht geltend gemacht.

Ergebnis:

Verjährung tritt in 4-jährigem bzw. (ab 1.1.2002) 3-jährigem Abstand zur Schadenentstehung am jeweiligen 31.12., 24:00 h[6] ein.

[6] Vgl. OLG München v. 6.10.2000 – 21 U 3623/00 – NVersZ 2001, 427 = VersR 2001, 230 (Kenntnis von Schaden und Schädiger am 13.12.1989, Ablauf der Verjährungsfrist am 13.12.1992, 24:00 h).

1. Vergleich der Systeme

 

Rz. 10

Legt man das alte Recht zugrunde, gilt zunächst eine – um 1 Jahr längere[7] – Frist von 4 Jahren (§ 197 BGB a.F.); und zwar auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils (§ 218 II BGB a.F.). Weiter verschiebt § 201 BGB a.F. den Fristbeginn weg vom Zeitpunkt des Schadeneintritts (15. des laufenden Monates) hin zum Jahresultimo.[8]

 

Rz. 11

 

Beispiel 14.2

Der Verdienstausfall entsteht am 15.3.2000; die Verjährung träte ein zu Jahresultimo 4 Jahre später, also mit Ablauf des 31.12.2004; der Verjährungseinwand wäre am 1.1.2005 0:00 h ­erfolgreich. Der Verdienstausfall entsteht am 15.12.2000, die Verjährung würde ebenfalls mit Ablauf des 31.12.2004 erfolgen.

 

Rz. 12

Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde (§ 197 II BGB), läuft die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Jahresende der Fälligkeit.[9] Die Frist ist um 1 Jahr verkürzt.

 

Rz. 13

 

Beispiel 14.3

Der Verdienstausfall ist fällig am 15.3.2000; Verjährung tritt am Jahresende 3 Jahre später ein, also mit Ablauf des 31.12.2003.

[7] Wegen § 201 BGB a.F. und der dort bestimmten Abstellung auf Jahresultimo kann die Frist bei Forderungen aus dem Januar beinahe 2 Jahre länger sein.
[8] § 760 BGB soll an dieser Stelle außer Betracht bleiben.
[9] Entstehung meint in aller Regel Fälligkeit.

2. Konkurrenz der Systeme

 

Rz. 14

Die Konflikte löst Art. 229 § 6 IV EGBGB. Danach ist im Ergebnis für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 eine zeitliche Grenze spätestens mit dem 31.12.2004 (3 Jahre ab 1.1.2002) zu ziehen.

3. Ergebnis

 

Rz. 15

Der F hat seit Jahren Monat für Monat unfallkausale Minderverdienste. Die Fälligkeit des jeweiligen Schaden wird im konkreten Fall jeweils mit dem 15. eines Monates angenommen.

 

Rz. 16

Die Verjährung richtet sich sowohl nach altem wie nach neuem Recht:

 
1.1.1996 – 31.12.1996

Der Verdienstausfall in der Zeit vom 1.1.1996 – 31.12.1996 verjährte bereits nach altem Recht mit Ablauf des 31.12.2000. Art. 229 § 6 I 1 EGBGB belässt es bei dieser Verjährung.

Der Verjährungseinwand gilt auch gegenüber Forderungen aus der Zeit vor dem 1.1.1996.
1.1.1997 – 31.12.1997

Für den Ausfall in der Zeit vom 1.1.1997 – 31.12.1997 tritt nach altem Recht die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2001 ein. Nach neuem Recht wäre wegen der um 1 Jahr verkürzten 3-Jahresfrist der Januarschaden 1997 ebenso wie Dezemberschaden 1997 bereits am 31.12.2000 verjährt gewesen.

Der Verjährungseinwand mit Ablauf des 31.12.2001 beruht auf altem Recht, Art. 229 § 6 I 1 EGBGB.
1.1.1998 – 31.12.1998

Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.1998 – 31.12.1998 verjährten nach altem Recht am 31.12.2002, nach neuem Recht in 3 Jahren zu Jahresultimo 31.12.2001.

Hier gilt nach § 6 IV 2 EGBGB, dass die Verjährung erst mit dem 31.12.2002 abläuft.[10]
1.1.1999 – 31.12.1999

Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.1999 – 31.12.1999 verjährten unter Zugrundelegung alten Rechtes am 31.12.2003. Nach neuem Recht verjähren sie mit Ablauf des 31.12.2002.

Nach Art. 229 § 6 IV 2 EGBGB gilt, dass das Fristende auf den 31.12.2003 fällt.
1.1.2000 – 31.12.2000

Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.2000 – 31.12.2000 verjähren nach altem Recht am 31.12.2004, nach neuem Recht tritt die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2003 ein.

Wie für 1999 gilt nach Art. 229 § 6 IV 2 EGBGB ein Fristende mit dem 31.12.2004. Die Anwendung von Art. 229 § 6 IV 1 EGBGB führt zum selben Ergebnis.
1.1.2001 – 31.12.2001

Nach Art. 229 § 6 IV 1 EGBGB wird die kürzere 3-jährige Verjährungsfrist des neuen Rechtes ab dem 1.1.2002 gerechnet, etwaige Schäden aus dem Jahre 2001 verjähren demnach mit dem Ablauf des 31.12.2004.

Soweit die 4-Jahresfrist des alten Rechtes eine Frist darüber hinaus setzt, ist diese wegen Art. 229 § 6 I 1 EGBGB unbeachtlich.
1.1.2002 – 31.12.2002

Ab dem 1.1.2002 entstehende Verdienstausfallschäden unterliegen dann ausschließlich der 3-Jahresfrist des neuen Recht (Art. 229 § 6 I 1 EGBGB) und verjähren zu Jahresultimo.

Der am 15.1.2002 entstehende Verdienstausfall ist ebenso erst am 31.12.2005 verjährt wie der Schaden vom 15.12.2002.
1.1.2003 – 31.12.2003 Der im Verlaufe des Jahres entstehende Verdienstausfall verjährt mit Ablauf des 31.12.2006.
[10] Siehe auch Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. 2006, Art. 231 § 6 EGBGB Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge