1. Unentgeltliche Tätigkeit
Rz. 94
Erfolgt die Testamentsvollstreckung unentgeltlich, so mangelt es bereits am objektiven und subjektiven Tatbestand einer Einkünfteerzielung[173] und somit an einer einkommensteuerbaren Tätigkeit, egal, ob der Testamentsvollstrecker als "Privatperson" oder im Rahmen einer selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit agiert.[174] Ansonsten ist zu differenzieren.
2. Entgeltliche gelegentliche Tätigkeit durch Privatperson
Rz. 95
Die Testamentsvollstreckung ist keine Vorbehaltsaufgabe von Katalogberuflern im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, kann somit auch von "Privatpersonen" ausgeübt werden. Einer solchen "Privatperson", die nur einmal oder gelegentlich eine Testamentsvollstreckung gegen Vergütung übernimmt, fehlt es jedoch in der Regel an der Absicht, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsleben[175] teilzunehmen. Die Einkünfte sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.[176]
3. Entgeltliche freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
Rz. 96
Ist der Testamentsvollstrecker bereits freiberuflich tätig – insbesondere im Rahmen eines Katalogberufs – und steht die Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, so handelt es sich unabhängig von einer etwa bestehenden Wiederholungsabsicht in der Regel um freiberufliche Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch wenn der freie Beruf in einer Sozietät ausgeübt wird.[177] Zur Wahrung dieses Status gelten die allgemeinen Grundsätze, d.h. erforderlich ist eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des jeweiligen Berufsträgers.
Rz. 97
Lässt sich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG subsumieren, insbesondere in den Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker kein Angehöriger der Katalogberufe ist, ist bei revolvierender entgeltlicher Vollstreckung § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einschlägig. Die Zuordnung zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit verlangt grundsätzlich, dass der Testamentsvollstrecker der Tätigkeit seinen "Persönlichkeitsstempel" aufdrückt. Die Mithilfe mehr als einer qualifizierten Hilfskraft bei der Testamentsvollstreckung führt in Abkehr von früherer Rechtsprechung aufgrund einer sinngemäßen Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht mehr per se zu gewerblichen Einkünften.[178]
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