Rz. 96

Ist der Testamentsvollstrecker bereits freiberuflich tätig – insbesondere im Rahmen eines Katalogberufs – und steht die Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, so handelt es sich unabhängig von einer etwa bestehenden Wiederholungsabsicht in der Regel um freiberufliche Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch wenn der freie Beruf in einer Sozietät ausgeübt wird.[177] Zur Wahrung dieses Status gelten die allgemeinen Grundsätze, d.h. erforderlich ist eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des jeweiligen Berufsträgers.

 

Rz. 97

Lässt sich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG subsumieren, insbesondere in den Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker kein Angehöriger der Katalogberufe ist, ist bei revolvierender entgeltlicher Vollstreckung § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einschlägig. Die Zuordnung zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit verlangt grundsätzlich, dass der Testamentsvollstrecker der Tätigkeit seinen "Persönlichkeitsstempel" aufdrückt. Die Mithilfe mehr als einer qualifizierten Hilfskraft bei der Testamentsvollstreckung führt in Abkehr von früherer Rechtsprechung aufgrund einer sinngemäßen Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht mehr per se zu gewerblichen Einkünften.[178]

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