Rz. 95

Die Testamentsvollstreckung ist keine Vorbehaltsaufgabe von Katalogberuflern im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, kann somit auch von "Privatpersonen" ausgeübt werden. Einer solchen "Privatperson", die nur einmal oder gelegentlich eine Testamentsvollstreckung gegen Vergütung übernimmt, fehlt es jedoch in der Regel an der Absicht, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsleben[175] teilzunehmen. Die Einkünfte sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.[176]

[175] Besteht dagegen die Absicht, bei nächster sich bietender Gelegenheit die Testamentsvollstreckung zu wiederholen, so führt bereits die erstmalige Betätigung zu Einkünften aus sonstiger selbstständiger nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, vgl. Bengel/Reimann/Eckelskemper, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 10, Rn 177.
[176] Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 22 Rn 150 (Testamentsvollstreckung).

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