Rz. 17

Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der nach Rechtskraft der Scheidung von M und F1 geboren wurde. Wurde bspw. das Kind während oder gar vor der Trennung von M und F1 geboren, hätte diese Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt. Ein Vorwegabzug hätte zu erfolgen. K2 würde in der Berechnung wie ein eheliches Kind behandelt (vgl. hierzu Fall 21, siehe § 4 Rdn 74).

Das Kind K2 ist im Fallbeispiel nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Es hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt (vgl. hierzu Fall 46, siehe Rdn 1).

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.

Der Kindesunterhalt für K2 ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehen.

Es erfolgt nur ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts für K1.

Die verbleibenden 2.193,50 EUR (2.500 – 306,50 EUR) fließen dann in die Berechnung des Bedarfs von F1 ein.

Einkommen M nach Abzug des Kindesunterhalts, der die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat: 2.193,50 EUR

Weiter ist das Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht bspw. Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus).

Erwerbstätigenbonus: 2.193,50 EUR × 10 % = 219 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR

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