Rz. 43

Die Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gegen den Testamentsvollstrecker wirkt auch gegen die Erben, § 327 Abs. 1 u. 2 ZPO. Die Rechtskraft eines obsiegenden Urteils des Testamentsvollstreckers wirkt auch für den Erben, § 327 Abs. 1 u. 2 ZPO.[65] Ein für den Testamentsvollstrecker lautender Titel ist nach § 728 Abs. 2 ZPO umzuschreiben, wenn der Erbe selbst die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben möchte.

 

Rz. 44

Ein obsiegendes Urteil gegen die Erben wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker,[66] so dass ohne zusätzlichen Duldungstitel nicht in den Nachlass vollstreckt werden kann. In das Eigenvermögen des Erben hingegen kann vollstreckt werden, wenn der Erbe sich nicht die beschränkte Haftung hat vorbehalten lassen, § 780 Abs. 1 ZPO, und Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergriffen hat. Obsiegt der Erbe hingegen, so wirkt das Urteil auch für den Testamentsvollstrecker.[67] Könnte gegen den Testamentsvollstrecker nämlich wegen der gleichen Nachlassverbindlichkeiten ein abweichendes Urteil erstritten werden, so würde dieses neue Urteil wegen § 327 Abs. 2 ZPO in Widerspruch zu dem obsiegenden Urteil des Erben stehen.

[65] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2213 Rn 22.
[66] RG, Urt. v. 25.10.1924 – IV 897/23, RGZ 109, 166.
[67] Zimmermann, Rn 602.

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