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Werden Ansprüche gegen den Nachlass wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend gemacht oder wird deren Feststellung beantragt, so sind die Erben prozessführungsbefugt, denn sie haften für Nachlassverbindlichkeiten, wenngleich die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten werden kann, §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO. Daneben ist auch der Testamentsvollstrecker passiv prozessführungsbefugt, § 2213 BGB. In der Regel wird ein Gläubiger Erben und Testamentsvollstrecker gemeinsam verklagen, weil er zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass auch einen Titel gegen den Testamentsvollstrecker benötigt, § 2213 Abs. 3 BGB, § 748 ZPO. Die Kosten der Prozessführung des Testamentsvollstreckers trägt der Nachlass.

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