Rz. 8

Anders als die Anordnung der Testamentsvollstreckung selbst kann das Recht zur Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser auf einen Dritten übertragen werden, § 2198 BGB, der den Testamentsvollstrecker durch amtsempfangsbedürftige Willenserklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem zuständigen (§ 343 FamFG) Nachlassgericht bestimmt.[15] Bei diesem Dritten kann es sich auch um einen oder mehrere Miterben handeln.[16]

[15] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2198 Rn 4.
[16] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2198 Rn 2.

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