Rz. 1

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ermöglicht dem Erblasser eine weitreichende Einflussnahme über den Tod hinaus. Aufgrund immer umfangreicherer Nachlässe und komplexerer Familienstrukturen gewinnt sie immer mehr an Bedeutung. Der Testamentsvollstrecker ist nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, weil er "für den Nachlass" handelt, aber auch nicht gesetzlicher Vertreter des Nachlasses, weil dieser kein Rechtssubjekt ist. Er ist vielmehr "Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes",[1] das ihm der Erblasser verliehen hat.

[1] BGH, Urt. v. 5.10.2000 – III ZR 240/99, BGHZ 25, 275, 279; Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2197 Rn 1.

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