Rz. 68

Der Erbteil als solcher gehört zum Eigenvermögen des betreffenden Miterben, und der Miterbe ist trotz Testamentsvollstreckung nicht daran gehindert, über seinen Erbteil zu verfügen. Eigengläubiger des Miterben können ihn deshalb pfänden, §§ 859 Abs. 2, 857 ZPO, obwohl Testamentsvollstreckung angeordnet ist.[114] Der Pfändungsbeschluss ist dem Testamentsvollstrecker zuzustellen.[115] § 2214 BGB verbietet nur die Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände.

 

Rz. 69

Der Pfändungsgläubiger kann anschließend auch die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben. Ein Auseinandersetzungsverbot des Erblassers, § 2044 BGB, bindet den Pfändungsgläubiger nicht, §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 751 S. 2 BGB. Allerdings kann der Erblasser durch Anordnung von Dauervollstreckung das Erbteilungsverbot auch gegenüber Pfändungsgläubigern der Erben durchsetzen.[116]

 

Rz. 70

Der Testamentsvollstrecker kann trotz wirksamer Pfändung weiterhin über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügen, denn der Pfandgläubiger hat hier (wie stets) nicht mehr Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker als der von der Pfändung betroffene Miterbe.[117]

[114] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2214 Rn 9.
[115] RG, Urt. v. 2.3.1915 – VII 459/14, RGZ 86, 294.
[116] Muscheler, AcP 195 (1995), 35, 69.
[117] Staudinger/Reimann, § 2214 Rn 14, Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2214 Rn 9.

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